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   BGH, 27.06.1961 - I ZR 113/59   

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https://dejure.org/1961,3685
BGH, 27.06.1961 - I ZR 113/59 (https://dejure.org/1961,3685)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1961 - I ZR 113/59 (https://dejure.org/1961,3685)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - I ZR 113/59 (https://dejure.org/1961,3685)
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  • BGH, 25.09.1953 - I ZR 73/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - I ZR 113/59
    Aus der beantragten Fassung waren allerdings die Worte "z.B. durch Auftrag auf eine der Walzen des Farbwerks" zu streichen, weil dieser Beispielsfall bereits von dem Merkmal der Zuführung des Feuchtwassers auf das Farbwerk umfaßt wird und somit keine eigene kennzeichnende Bedeutung des Erfindungsgegenstandes hat (vgl. BGH GRUR 1954, 107).
  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - I ZR 113/59
    Der Beklagte verteidigt im Berufungsverfahren nur noch einen beschränkten Patentanspruch 1. Eine derartige Beschränkung ist auch im Nichtigkeitsverfahren zulässig (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1956, BGHZ 20, 8, 10 ff [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] - GRUR 1956, 409, 410 in ständiger Praxis), wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung gegeben sind, d.h. ein gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch beschränkter Schutzanspruch gegeben ist und nicht etwa Schutz für einen veränderten oder erweiterten Erfindungsgegenstand begehrt wird.
  • BGH, 30.05.1956 - I ZR 43/55

    Selbstbeschränkung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - I ZR 113/59
    Der Beklagte verteidigt im Berufungsverfahren nur noch einen beschränkten Patentanspruch 1. Eine derartige Beschränkung ist auch im Nichtigkeitsverfahren zulässig (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1956, BGHZ 20, 8, 10 ff [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] - GRUR 1956, 409, 410 in ständiger Praxis), wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung gegeben sind, d.h. ein gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch beschränkter Schutzanspruch gegeben ist und nicht etwa Schutz für einen veränderten oder erweiterten Erfindungsgegenstand begehrt wird.
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